Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Stand 1. Januar 2025
I. Allgemeine Bestimmungen
- Umfang der Lieferungen: Der Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden “Lieferungen”) wird ausschließlich durch die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen bestimmt. Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Lieferant (im Folgenden “Lieferant”) diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
- Eigentums- und Urheberrechte: Der Lieferant behält sich uneingeschränkt alle Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden “Unterlagen”) vor. Diese Unterlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, falls der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt auch für Unterlagen des Auftraggebers, die jedoch Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, denen der Lieferant zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
- Nutzungsrechte an Standardsoftware: Der Auftraggeber erhält das nicht ausschließliche Recht, die Standardsoftware mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten zu nutzen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung darf der Auftraggeber eine Sicherungskopie erstellen.
- Teillieferungen: Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
- Preise: Die Preise verstehen sich ab Werk, exklusive Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Nebenkosten: Übernimmt der Lieferant die Aufstellung oder Montage und ist nichts anderes vereinbart, trägt der Auftraggeber neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Transportkosten für Handwerkszeug und persönliches Gepäck sowie Auslösungen.
- Zahlungsort: Zahlungen sind frei an die Zahlstelle des Lieferanten zu leisten.
- Aufrechnung: Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
- Zahlungsbedingungen: Die Zahlung für die Dienstleistung ist sofort zum Fälligkeitstermin ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug werden die Leistungsverpflichtungen der UL SAFETY Machinensicherheit GmbH sowie deren Haftung ausgesetzt, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlungspflicht oder vom Vertrag entbunden wird. Bei verspäteter Zahlung behält sich die UL SAFETY Machinensicherheit GmbH vor, ab dem Fälligkeitstermin Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesbank zu berechnen.
III. Eigentumsvorbehalt
- Eigentumsvorbehalt: Die gelieferten Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber. Übersteigt der Wert aller Sicherungsrechte des Lieferanten die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %, wird der Lieferant auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
- Verfügungsbeschränkungen: Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Eigentumsvorbehalt macht.
- Forderungsabtretung: Veräußert der Auftraggeber die Vorbehaltsware weiter, tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferanten ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass ein Einzelpreis vereinbart wurde, tritt der Auftraggeber den Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferanten in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
- Auskunftspflicht: Bei berechtigtem Interesse hat der Auftraggeber dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
- Einziehungsbefugnis: Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der abgetretenen Forderung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung oder Ablehnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder vergleichbaren Anhaltspunkten, die eine Zahlungsunfähigkeit nahelegen, ist der Lieferant berechtigt, die Einziehungsbefugnis zu widerrufen. Der Lieferant kann dann die Sicherungsabtretung offenlegen und die abgetretenen Forderungen verwerten.
- Abtretung bei Weiterveräußerung: Veräußert der Auftraggeber die neue Sache, tritt er hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferanten ab. Diese Abtretung erfolgt in Höhe des vom Lieferanten in Rechnung gestellten Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware. Der abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung und deren Widerruf gelten die Regelungen unter Ziffer III entsprechend.
- Verbindung mit Grundstücken oder beweglichen Sachen: Wird die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, tritt der Auftraggeber auch seine Forderungen, die ihm als Vergütung für die Verbindung zustehen, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferanten ab. Diese Abtretung erfolgt in Höhe des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware im Verhältnis zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung.
- Benachrichtigung bei Eingriffen Dritter: Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.
- Rücknahme bei Vertragsverstoß: Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme oder Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant erklärt dies ausdrücklich. Der Lieferant ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich aus deren Erlös zu befriedigen.
IV. Fristen/Verzug
- Voraussetzungen für Fristen: Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen, es sei denn, der Lieferant hat die Verzögerung zu vertreten.
- Höhere Gewalt: Bei Nichteinhaltung der Fristen aufgrund höherer Gewalt, wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnlichen Ereignissen, wie Streik oder Aussperrung, verlängern sich die Fristen ebenfalls angemessen.
- Schadensersatzansprüche: Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung sowie Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer dem Lieferanten gesetzten Frist. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Der Auftraggeber kann vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferanten zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.
- Lagerkosten bei Verzögerung: Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, kann dem Auftraggeber für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Liefergegenstände, höchstens jedoch insgesamt 5 % dieses Preises, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
- Gefahrübergang bei frachtfreier Lieferung: Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Auftraggeber über: a) Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, sobald die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt wurde. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden die Lieferungen vom Lieferanten gegen die üblichen Transportrisiken versichert. b) Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
- Verzögerungen durch den Auftraggeber: Verzögert sich der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, oder kommt der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
- Verpflichtungen des Auftraggebers: Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu bestellen:
- Alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
- Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, sowie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel.
- Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung.
- Genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. sowie angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume für das Montagepersonal einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Zum Schutz des Besitzes des Lieferanten und des Montagepersonals auf der Baustelle hat der Auftraggeber die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz seines eigenen Betriebes ergreifen würde.
- Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
- Angaben vor Beginn der Montagearbeiten: Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
- Bereitstellung vor Beginn der Aufstellung oder Montage: Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
- Kosten bei Verzögerungen: Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferanten zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferanten oder des Montagepersonals zu tragen.
- Bescheinigung der Arbeitszeit: Der Auftraggeber hat dem Lieferanten wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
- Abnahme der Lieferung: Verlangt der Lieferant nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat der Auftraggeber diese innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen wurde.
VII. Entgegennahme
Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferant wie folgt:
- Nachbesserung und Ersatzlieferung: Der Lieferant wird nach seiner Wahl alle Teile oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder neu erbringen, sofern die Ursache des Mangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
- Verjährungsfrist: Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Dies gilt nicht, wenn das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt oder in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
- Mängelrüge: Der Auftraggeber hat Sachmängel unverzüglich schriftlich gegenüber dem Lieferanten zu rügen.
- Zurückbehaltung von Zahlungen: Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers nur in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln zurückgehalten werden. Zahlungen können nur zurückgehalten werden, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. War die Mängelrüge unberechtigt, ist der Lieferant berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.
- Nacherfüllung: Dem Lieferanten ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.
- Rücktritt und Minderung: Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Artikel IX – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Ausschluss von Mängelansprüchen: Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
- Aufwendungen zur Nacherfüllung: Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Rückgriffsansprüche: Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Lieferanten gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur, soweit der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Auftraggebers gegen den Lieferanten nach § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
- Schadenersatzansprüche: Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Artikel XI (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitere oder andere als die in diesem Artikel VIII geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Rechtsmängel
- Freiheit von Schutzrechten: Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sollte ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die vom Lieferanten erbrachten und vertragsgemäß genutzten Lieferungen berechtigte Ansprüche gegen den Auftraggeber erheben, haftet der Lieferant innerhalb der in Artikel XIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
- Der Lieferant wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für die betreffenden Lieferungen erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder sie austauschen. Ist dies dem Lieferant nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
- Die Pflicht des Lieferanten zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Artikel XI.
- Die genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur, wenn der Auftraggeber den Lieferanten unverzüglich schriftlich über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
- Ausschluss von Ansprüchen: Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
- Spezielle Vorgaben und Anwendungen: Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine vom Lieferanten nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferanten gelieferten Produkten eingesetzt wird.
- Schutzrechtsverletzungen: Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Auftraggebers die Bestimmungen des Artikels XIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
- Sonstige Rechtsmängel: Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Artikels XIII entsprechend.
- Ausschluss weiterer Ansprüche: Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel IX geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit/Vertragsanpassung
- Schadenersatz bei Unmöglichkeit: Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, der Lieferant hat die Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers beschränkt sich jedoch auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist damit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
- Vertragsanpassung bei unvorhersehbaren Ereignissen: Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Artikel IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder den Betrieb des Lieferanten erheblich beeinträchtigen, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will der Lieferant von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, auch wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
XI.Weitere Schadenersatzansprüche
- Ausschluss von Schadenersatzansprüchen: Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im Folgenden Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
- Ausnahmen vom Ausschluss: Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Verjährung von Schadenersatzansprüchen: Soweit dem Auftraggeber nach diesem Artikel XI Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Artikel VIII Nr. 2. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Entsorgung
- Pflicht zur Entsorgung: Der Anwender übernimmt die Pflicht, die mitgelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen oder als kostenfreie Rücksendung an die Firma UL SAFETY Machinensicherheit GmbH zur Entsorgung zu übergeben.
- Weitergabe an Dritte: Wird die Ware an gewerbliche Dritte weitergegeben, sind diese vertraglich zu verpflichten, die Ware nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen .
- Verjährung des Anspruchs: Der Anspruch des Herstellers auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes.
XIII. Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
XIV. Salvatorische Klausel
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich, im Falle der Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung eine dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende Regelung zu treffen.